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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.10.1992 · idF BGBl. Nr. 489/1992 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18 *)
Berlin-Klausel
Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abkommens über den Luftverkehr gilt das Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
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*) Artikel 18 ist nach der am 3. Oktober 1990 erfolgten Wiedervereinigung Deutschlands obsolet.