Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 18neu
Artikel 18 *)
Berlin-Klausel
Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abkommens über den Luftverkehr gilt das Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.