Änderungen zwischen den Fassungen
Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)
1§ 0↗RIS↗
Art. 18neu
Artikel 18
Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, findet für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen das Recht des Durchgangsstaats Anwendung.