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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.01.1932 · idF BGBl. Nr. 46/1932 Art. 18↗RIS↗
Artikel XVIII. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden auf alle Gebiete und Besitzungen Anwendung finden, die zu einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gehören oder von ihm verwaltet werden.