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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten 1
Art. 18neu
in Kraft ab 24.06.1971 · idF BGBl. Nr. 357/1971 Art. 18↗RIS↗
ABSCHNITT 6
Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte
Artikel 18
Das Zentrum besitzt volle internationale Rechtspersönlichkeit. Es besitzt unter anderem die Fähigkeit
a) Verträge zu schließen,
b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen,
c) vor Gericht zu klagen und beklagt zu werden.