Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 18aufgehoben
KAPITEL VI – FINANZFRAGEN
Artikel 18
Finanzkonten
1. Es werden zwei Konten eingerichtet:
a) das Verwaltungskonto und
b) das Sonderkonto.
2. Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich; der Rat trifft die dafür erforderlichen Vorkehrungen in seiner Geschäftsordnung.