Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982 (aufgehoben) 1
Art. 18aufgehoben
in Kraft 26.08.1986 – 25.08.1993 · idF BGBl. Nr. 32/1986 Art. 18↗RIS↗
KAPITEL VI – FINANZFRAGEN
Artikel 18
Finanzkonten
1. Es werden zwei Konten eingerichtet:
a) das Verwaltungskonto und
b) das Sonderkonto.
2. Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich; der Rat trifft die dafür erforderlichen Vorkehrungen in seiner Geschäftsordnung.