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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 1
Art. 18neu
in Kraft ab 06.03.1986 · idF BGBl. Nr. 215/1986 Art. 18↗RIS↗
KAPITEL VI – FINANZFRAGEN
Artikel 18
Finanzkonten
1. Es werden zwei Konten eingerichtet:
a) das Verwaltungskonto; und
b) das Sonderkonto.
2. Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich; der Rat trifft in seiner Geschäftsordnung die dafür erforderlichen Vorkehrungen.