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Norm
WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Fassungen
Art. 18 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
BGBl
Art. 18 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Judikatur
Art. 18 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
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Art. 18
neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF
BGBl. Nr. 1/1995
Art. 18↗
RIS↗
Artikel 18
Schutzdauer
Die Laufzeit der ursprünglichen Eintragung und jeder Verlängerung der Eintragung einer Marke beträgt mindestens sieben Jahre. Die Eintragung einer Marke kann unbegrenzt verlängert werden.