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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.09.1964 · idF BGBl. Nr. 218/1964 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Rechtsvorschriften, nach denen die Einstellung und Beschäftigung daran gebunden sind, daß der Arbeitnehmer Angehöriger des in Betracht kommenden Staates ist, werden durch die Artikel 16 und 17 nicht berührt.