Änderungen zwischen den Fassungen
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
1§ 0↗RIS↗
Art. 18neu
Artikel 18
Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Rechtsvorschriften, nach denen die Einstellung und Beschäftigung daran gebunden sind, daß der Arbeitnehmer Angehöriger des in Betracht kommenden Staates ist, werden durch die Artikel 16 und 17 nicht berührt.