Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Dänemark)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Dänemark) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.03.1988 · idF BGBl. Nr. 76/1988 Art. 18↗RIS↗
Teil 2
Leistungen nach den dänischen Rechtsvorschriften
Artikel 18
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die dänischen Rechtsvorschriften über die Sozialpension, nach denen der Anspruch auf eine Leistung vom Wohnsitz im Gebiet Dänemarks abhängig ist, mit Ausnahme hinsichtlich des Anspruches auf vorzeitige Pension aus sozialen Gründen nicht für Personen, die im Gebiet Österreichs wohnen.