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Fassungsvergleich zu Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich 1
Art. 18neu
in Kraft ab 24.07.1947 · idF BGBl. Nr. 220/1947 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18.
Zur Förderung der Touristik und der Reisen der Staatsbürger beider Länder werden sich die beiden Regierungen gegenseitig nach Möglichkeit die vorteilhaftesten Bedingungen, sowohl hinsichtlich der Fahrt als auch der Aufenthaltskosten, insbesondere zugunsten der Jugend gewähren.