Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)
1§ 0↗RIS↗
Art. 18neu
Artikel 18
Der entsendende Vertragsstaat wird die Kosten für Reisen in das Gastland und zurück einschließlich der Kosten des Gepäcktransportes tragen.