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Norm
Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)
Fassungen
Art. 18 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)
BGBl
Art. 18 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)
Judikatur
Art. 18 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)
Art. 18 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)
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Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 18
neu
in Kraft ab 25.09.1976 · idF
BGBl. Nr. 480/1976
Art. 18↗
RIS↗
Artikel 18
Die Vertragsstaaten ermutigen zu Kontakten zwischen kulturellen Vereinigungen und Organisationen in beiden Vertragsstaaten.