Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 18aufgehoben
Ausnahmsbestimmungen.
a) auf die Thayastrecke der im Artikel 19, Absatz 1, bezeichneten Konkurrenz, bezüglich welcher die Bestimmungen des Abschnittes
B dieses Vertrages gelten;
b) auf die Thayagrenzstrecke Cizov (Zaisa) bis Podmoli (Baumöhl), bezüglich welcher das im Artikel 14, Absatz 3, genannte österreichisch-tschechoslowakische Übereinkommen vom 10. März 1921 gilt.