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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet 1
Art. 18neu
in Kraft ab 31.07.1959 · idF BGBl. Nr. 225/1959 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18.
Grenzübertritt.
Hinsichtlich des Grenzübertrittes sind die jeweils geltenden Bestimmungen zur Regelung des Grenzverkehrs zwischen den Vertragsstaaten anzuwenden.