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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 1
Art. 18neu
in Kraft ab 16.03.1983 · idF BGBl. Nr. 158/1983 Art. 18↗RIS↗
Verbindliche Wortlaute
Artikel 18
Die Urschrift dieses übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 13. November 1979.