Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
1§ 0↗RIS↗
Art. 18neu
Artikel 18
Dienstkleidung
Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung dürfen im Gebietsstaat am Ort ihrer dienstlichen Tätigkeit und auf dem Hin- und Rückweg ihre Dienstkleidung tragen.
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