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Fassungsvergleich zu Personen- und Güterverkehr auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personen- und Güterverkehr auf der Straße 1
Art. 18neu
in Kraft ab 14.06.1961 · idF BGBl. Nr. 223/1961 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Vertreter der zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten werden wegen aller Fragen, die bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens über den nichtlinienmäßigen Personenverkehr auftreten, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben und insbesondere jedes Jahr das Verfahren bezüglich der praktischen Handhabung dieser Bestimmungen festlegen.