Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 18neu
ARTIKEL 18 – Allgemeine Bestimmungen
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu gehörig ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Beirut am 2. April 1969 in sechs Ausfertigungen in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte in gleicher Weise verbindlich sind, im Zweifelsfalle jedoch der englische Text maßgebend ist.