Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen 1
Art. 18neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.