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Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
Fassungen
Art. 18 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
BGBl
Art. 18 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
Judikatur
Art. 18 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 18
neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF
BGBl. Nr. 278/1982
Art. 18↗
RIS↗
Artikel 18
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.