Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 18neu
Artikel 18
Alle Zahlungen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, erfolgen in frei konvertierbarer Währung oder gemäß dem zwischen den beiden Vertragsparteien geltenden Zahlungsabkommen.