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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Das Gericht kann, ohne die Sicherungsbeschlagnahme aufzuheben, die Weiterbenützung des Binnenschiffs regeln; zu diesem Zweck kann es anordnen, daß eine von ihm bestimmte Kaution oder andere Sicherheit zu leisten ist.