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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Tunesien) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.11.2000 · idF BGBl. III Nr. 197/2000 Art. 18↗RIS↗
Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 18
Feststellung der Leistungen
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 16 und unter Berücksichtigung des Absatzes 2 Anspruch auf Leistung hat.
(2) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den tunesischen Rechtsvorschriften.