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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.11.2000 · idF BGBl. III Nr. 198/2000 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Einbehaltung von Nachzahlungen
Bei Durchführung des Artikels 28 des Abkommens hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen gleichzusetzende Mehrleistungen, Leistungen der Sozialhilfe oder vorläufige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt, den Träger des anderen Vertragsstaates hievon in Kenntnis zu setzen. Die von letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich an den forderungsberechtigten Träger zu überweisen.