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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge 1
Art. 18neu
in Kraft ab 23.05.2001 · idF BGBl. III Nr. 168/2001 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht dieses anderen Vertragsstaats ausschließlich seinen Behörden vorbehalten sind.