Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
1§ 0↗RIS↗
Art. 18neu
TEIL ZWEI: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien
Artikel 18
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.