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Fassungsvergleich zu Patientencharta (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patientencharta (Bund – NÖ) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.02.2002 · idF BGBl. I Nr. 36/2002 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.