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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs 1
Art. 18neu
in Kraft ab 30.12.2001 · idF BGBl. III Nr. 51/2002 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt
Vorbehaltlich der zusätzlichen Vorrechte und Immunitäten, die der betreffende Vertragsstaat gegebenenfalls gewährt, und unbeschadet des Artikels 11 genießt eine Person, der nach diesem Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit hinsichtlich aller von ihr in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben nicht mehr wahrnimmt.