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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 44/2004 Art. 18↗RIS↗
TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
ARTIKEL 18
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.