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Norm
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)
Fassungen
Art. 18 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)
BGBl
Art. 18 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)
Judikatur
Art. 18 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)
Art. 18 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 18
neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF
BGBl. III Nr. 39/2005
Art. 18↗
RIS↗
Artikel XVIII
(zu Artikel 24 des Übereinkommens)
Im Sinne dieses Vertrages gelten als Justizbehörden die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Justizministerien beider Vertragsstaaten.