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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 39/2005 Art. 18↗RIS↗
Artikel XVIII
(zu Artikel 24 des Übereinkommens)
Im Sinne dieses Vertrages gelten als Justizbehörden die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Justizministerien beider Vertragsstaaten.