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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 149/2005 Art. 18↗RIS↗
Artikel XVIII
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde,
In-Kraft-Treten