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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs 1
Art. 18neu
in Kraft ab 26.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 201/2005 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Kosten
1. Die gewöhnlichen Kosten des Strafvollzugs im österreichischen Hoheitsgebiet sind von Österreich zu tragen.
2. Andere Kosten, einschließlich jener des Transports der verurteilten Person an und vom Sitz des Gerichtshofs und jener eines vom Gerichtshof begehrten Sacherständigengutachtens oder Befunds, sind vom Gerichtshof zu tragen.
3. Im Falle der Flucht der verurteilten Person sind die Kosten im Zusammenhang mit ihrer Überstellung vom Gerichtshof zu tragen, wenn kein Staat dafür aufkommt.