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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 210/2005 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr
(1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Verhinderung von vorsätzlichen und nicht nur auf Antrag zu verfolgenden auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortgesetzt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.
(2) Artikel 14 Absätze 1 bis 6, 8, 10 und 11 sowie Artikel 16 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die nationale Zentralstelle gleichzeitig zu unterrichten ist, gelten entsprechend.