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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut 1
Art. 18neu
in Kraft ab 13.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2006 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18: Rücktritt
Eine Vertragspartei kann durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang des Rücktrittsschreibens beim Verwahrer wirksam.