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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Venezuela)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Venezuela) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 17.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 33/2007 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER UND RENTEN
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Pensionen und Renten und andere ähnliche Vergütungen, die von der Regierung eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften im Rahmen des Sozialversicherungssystems dieses Staates gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.