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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 87/2007 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Österreichische Staatsangehörige und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, (c) und (d) und Artikel 16 (1) (a), (b) und (c) angeführten Privilegien und Immunitäten.