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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
(1) Die Konsuln sind berechtigt, vor Gerichten und Behörden des Empfangsstaates die Angehörigen des Sendestaates zu vertreten, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen nicht imstande sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig zu wahren; diese Vertretung dauert so lange, bis die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmen oder selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen übernehmen.
(2) Innerstaatliche Bestimmungen, durch welche die Vertretung oder Verteidigung bestimmten Personen vorbehalten ist, bleiben unberührt.