Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 18neu
Artikel XVIII
a) für die Republik Österreich: die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz;
b) für die Republik Kroatien: die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Ministerium für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung.