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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 67/2009 Art. 18↗RIS↗
Artikel XVIII
(Zu Artikel 24 des Übereinkommens)
Im Sinne dieses Vertrages gelten als Justizbehörden:
a) für die Republik Österreich: die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz;
b) für die Republik Kroatien: die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Ministerium für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung.