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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dieses Abkommens dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, und Zahlungen, die auf Grund des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats geleistet werden, sowie Renten im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.
(2) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig und zu bestimmten Zeiten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert erbrachte angemessene Leistung vorsieht.