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Norm
Übereinkommen über Streumunition
Fassungen
Art. 18 Übereinkommen über Streumunition
BGBl
Art. 18 Übereinkommen über Streumunition
Judikatur
Art. 18 Übereinkommen über Streumunition
Art. 18 Übereinkommen über Streumunition
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Übereinkommen über Streumunition
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 18
neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF
BGBl. III Nr. 82/2010
Art. 18↗
RIS↗
Artikel 18
Vorläufige Anwendung
Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt erklären, dass er Artikel 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten für ihn vorläufig anwenden wird.