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Fassungsvergleich zu Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 1
Art. 18neu
in Kraft ab 16.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Inkrafttreten
(1)         Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem zwölf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär hinterlegt haben.
(2)         Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten in Absatz 1 erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt neunzig Tage nach der Hinterlegung wirksam.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde