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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (UNIDO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (UNIDO) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 111/2010 Art. 18↗RIS↗
TEIL VI
Schlussbestimmungen
Artikel 18
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem/der Generaldirektor/in erfolgt ist.
(2) Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation vom 15. Dezember 19701 außer Kraft.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 424/1971.