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Fassungsvergleich zu Einrichtung von Verbindungsbüros××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung von Verbindungsbüros 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 23/2011 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGER UND PERSONEN MIT STÄNDIGEM WOHNSITZ IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Österreichische Staatsbürger und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, (c) und (d) sowie Artikel 16 (1) (a), (b) und (c) angeführten Privilegien und Immunitäten.