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Fassungsvergleich zu Schutz von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von Kindern 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 49/2011 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Durch Maßnahmen nach diesem Übereinkommen kann die in Artikel 16 genannte elterliche Verantwortung entzogen oder können die Bedingungen ihrer Ausübung geändert werden.