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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 96/2011 Art. 18↗RIS↗
Kapitel VI – Materielles Strafrecht
Artikel 18 – Sexueller Missbrauch
(1)         Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um folgende vorsätzliche Handlungen als Straftaten zu umschreiben:
a) sexuelle Handlungen mit einem Kind, das nach den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts noch nicht das gesetzliche Alter für sexuelle Handlungen erreicht hat;
b) sexuelle Handlungen mit einem Kind durch
– Nötigung, Gewaltanwendung oder Drohung oder
– den Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind, auch innerhalb der Familie, oder
– die Ausnutzung einer besonderen Hilflosigkeit des Kindes, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses.
(2)         Für die Zwecke des Abs. 1 setzt jede Vertragspartei das Alter fest, bis zu dem sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht erlaubt sind .
(3)         Durch Abs.1 lit. a sollen nicht die zwischen minderjährigen Personen einvernehmlich vorgenommenen sexuellen Handlungen geregelt werden.