Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 07.03.2012 · idF BGBl. III Nr. 52/2012 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER UND ANNUITÄTEN
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen und Annuitäten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „Annuität“ bedeutet die Zahlung einer festgelegten Summe, die regelmäßig entweder lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums für eine angemessene und volle Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen zu leisten ist.