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Fassungsvergleich zu Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog 1
Art. 18neu
in Kraft ab 21.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 134/2012 Art. 18↗RIS↗
Artikel XVIII
Rücktritt
1. Jede der Vertragsparteien dieses Übereinkommen kann von diesem Übereinkommen durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung durch den Depositär wirksam.
2. Der Rücktritt von diesem Übereinkommen durch eine der Vertragsparteien dieses Übereinkommens beschränkt, vermindert oder beeinflusst nicht seinen zugesagten finanziellen Beitrag für das Finanzjahr des Rücktritts.