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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 168/2012 Art. 18↗RIS↗
TEIL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 18
GELTUNGSBEREICH, KONSULTATIONEN, VERMITTLUNGS- UND VERGLEICHSVERFAHREN
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.