Änderungen zwischen den Fassungen
Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)
1§ 0↗RIS↗
Art. 18neu
Artikel 18
Dieses Abkommen ist entsprechend auf Angestellte der Kommission anzuwenden, die dem Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen angehören.