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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.04.2002 · idF BGBl. III Nr. 69/2014 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Bereich der Kommunikation, der Information und der Kultur gemeinsame Aktionen durchzuführen, um die bereits zwischen ihnen bestehenden Bande enger zu gestalten.
Diese Aktionen können folgende Formen annehmen:
— Informationsaustausch über Themen von wechselseitigem Interesse im Bereich der Kultur und der Information,
— Organisation von kulturellen Veranstaltungen,
— kulturelle Austauschprogramme,
— Austausch von Akademikern.