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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 65/2015 Art. 18↗RIS↗
ARTIKEL 18
KONSULTATIONEN
1. Auf Wunsch einer Vertragspartei konsultieren die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien einander von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit betreffend alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen einer Vertragspartei.